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Grundurteil weist dem Architekten
eine Verletzung
der Überwachungspflicht zu
8. Januar 2015


Menschen machen Fehler. Manche Fehler haben verheerende Auswirkungen. Das trifft auf den Großbrand des Schulzentrums im Juni 2003 zu, der durch Schweißarbeiten auf dem Flachdach des naturwissenschaftlichen Trakts des Gymnasiums ausgelöst wurde. Die Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg unter Vorsitz von Richter Dr. Heiner Stecher verkündete am Freitag 8. Januar gegen den beklagten Architekten ein Grund- und ein Teilurteil, nachdem die Stadt Neckargemünd im Jahr 2011 wegen eines entstandenen Eigenschadens in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro sowie der Schadensersatzforderung von über 1,137 Millionen Euro im Namen des Gebäudeversicherers den Klageweg gegen die beiden ausführenden Firmen (Unternehmer- und Subunternehmer) und den Architekten beschritten hatte. Zwischenzeitlich hatte man sich mit den Firmen in einem Vergleich auf die Zahlung von je 750 000 Euro, also insgesamt 1,5 Millionen geeinigt.

Zur Urteilsverkündung war als einziger der Verfahrensteilnehmer, der beklagte Architekt erschienen. Von ihm fordert die Stadt Neckargemünd die Summe von 862 000 Euro ein. Wie hoch der Eigenschaden der Stadt über die 1,5 Millionen Euro hinaus zu bewerten ist, ist streitig und wird, wie Richter Dr. Stecher ankündigte in einem Betragsverfahren mit einer weiteren Beweiserhebung zu klären sein.  Das Betragsverfahren kann erfolgen, wenn das Grundurteil nach einer möglichen Berufung durch das Oberlandesgericht überprüft wird und Rechtskräftigkeit erlangt.
 
Dr. Stecher erläuterte in Kürze die 42 Seiten umfassende Urteilsbegründung. Im Teilurteil wurde die Klage der Stadt auf eine Schadensersatzforderung über 1,137 Millionen Euro wegen Verjährung bereits im Jahr 2008 abgewiesen. Im Grundurteil sah das Gericht die Klage als gerechtfertigt an.

Nach intensiver Beweisaufnahme und Anhörung von Zeugen, Sachverständigen wie Gutachtern war das Landgericht in einem sich nun über vier Jahre hinziehenden Verfahren zur Überzeugung gelangt, dass der Architekt seine Bauüberwachungspflicht verletzt hat bzw. nicht ausübte. Er sei zwar am Brandtag zur verabredeten Zeit auf der Baustelle erschienen, sagte Dr. Stecher, habe aber, nachdem er den einbestellten Handwerker nicht angetroffen habe, diese wieder verlassen ohne abzuklären, ob mit dem Erscheinen des Handwerkers noch zu rechnen ist. Tatsächlich kam der Handwerker verspätet auf die Baustelle und machte sich an die letzten Meter der Schweißarbeiten, die kurz vor dem Abschluss standen. Zum damaligen Zeitpunkt hatten gerade die Pfingstferien begonnen und anders als in den Tagen zuvor, war das Schulhaus verschlossen und Löschmittel nicht greifbar. Das Verhängnis nahm seinen Lauf.

Die Verletzung der Überwachungspflicht sei brandursächlich und müsse dem Architekten zugerechnet werden, führte Dr. Stecher aus. Es gelte der Beweis des ersten Anscheins, nämlich dass der Verstoss bei der Überwachung für den Schaden ursächlich ist. Die Schweißarbeiten an den Aluminiumteilen der Dachkonstruktion hätten wegen ihres Gefahrenpotentials einer besonderen Überwachung bedurft. Zwar hätte wohl die Brandentstehung nicht verhindert werden können, wohl aber die Brandausbreitung, sofern vor Beginn der Schweißarbeiten geeignete Vorkehrungen getroffen worden wären. Damit folgte das Gericht den Feststellungen des hinzu gezogenen Sachverständigen. Weder geeignete Löscheinrichtungen wie ein mit Wasser gefüllter Eimer, Feuerlöscher oder ein angeschlossener Wasserschlauch befanden sich in der Nähe der Schweißarbeiten, noch stand ein Brandposten bereit.  Auf Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft hätte der Architekt sich überzeugen müssen, ob eine Schweißerlaubnis vorliegt und ob der Brandschutz ausreichend ist.

Nach der Urteilsverkündung zeigte sich der Architekt sehr bestürzt. Er sah kein Versäumnis in seinem damaligen Handeln, da er am frühen Morgen auf den Handwerker wartete und sei sich keiner Schuld bewusst. Dass dieser später kommt und die Arbeiten ohne Brandschutz fortführt, damit hatte er nicht gerechnet. Ob er in Berufung gegen das Urteil gehen wird, konnte er nicht sagen. Dies würde erst nach Prüfung des Urteils durch seinen Rechtsanwalt entschieden.

Text mit freundlicher Genehmigung: Anna Haasemann-Dunka
Bilder: Heinz Kreis

 
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