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Patientenverfügung & Nachlass
heißt Nachdenken, Überlegen, Niederlegen
 
Dr. Carsten Ritter informierte
im evangelischen Gemeindehaus
22. Januar 2013
 

Der Förderverein der evangelischen Kirche Dilsberg setzte seine Veranstaltungsreihe im Gemeindehaus mit einem Thema fort, das viele Menschen vor sich herschieben: Patientenverfügung und Nachlass. Vorsitzende Karin Ullrich-Brox begrüßte als Referenten den Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Carsten Ritter und freute sich über das Interesse der zahlreichen Besucher.
 

Bei dem weit gespannten Thema bestehe eine gemeinsame Verbindung, die Vorsorge. Bei der Patientenverfügung betreffe es die Gesundheit und beim Nachlass das Vermögen. Bedeutung und Konsequenzen machte der Referent in seinen Ausführungen deutlich. Er informierte über die rechtliche Seite und gab Hinweise sowie praktische Anregungen für eine korrekte Umsetzung.
 

Eine  Patientenverfügung ermöglicht es, den Willen eines Patienten durchzuführen, auch wenn sich dieser nicht mehr selbst äußern kann. Tritt so ein Fall ein, ist die getroffene und am besten schriftlich fixierte Vorsorge, sowohl für den Betroffenen als auch für den Betreuer von großer Wichtigkeit. Diese vorausschauende Entscheidung erfordere sehr persönliche Fragen nach der Gesundheit, über die jeder Einzelne gut nachdenken und sich als Ehepaar besprechen sollte. Welche Maßnahmen sind gewünscht und wann ist ein Behandlungsabbruch indiziert? Der Referent verwies auf die Relevanz inhaltlich alles konkret zu benennen. Eine Patientenverfügung erfordere Nachdenken, Überlegen und Niederlegen. Bevollmächtigt werden Vertrauenspersonen, die man selbst auswählt und vorher informieren sollte. Dadurch entfällt ein gerichtlich bestellter Betreuer. Eine notarielle Beratung sei durchaus sinnvoll, hilfreich bei der schriftlichen Niederlegung und zugleich ein Nachweis über die Geschäftsfähigkeit bei der Entscheidung. Vorsorgevollmachten werden seit 2002 im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin geführt, wo zirka 20.000 Abrufe pro Monat rund um die Uhr erfolgen. Patientenverfügungen können auch privat verwahrt werden, sollten jedoch, wenn sie zur Anwendung kommen, schnell verfügbar sein.
 
Während die Patientenverfügung eine Gesundheitsvorsorge sei, regle die Generalvollmacht  das Vermögen. Auch hier wolle alles wohl überlegt sein, gut nachgedacht und niedergeschrieben. „Mein Anliegen ist es, Ihnen eine Art Handwerkszeug in die Hand zu geben.“ Eine notarielle Beratung sei empfehlenswert und helfe zur Rechtssicherheit. Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wolle, müsse ein Testament verfassen. Er wies auf die  Testierfreiheit hin, nannte Personen die ein Pflichtteilrecht besitzen und gab Hinweise zum Umgang damit. Ein gemeinschaftliches Testament, das sogenannte „Berliner Testament“, habe Bindungswirkung und könne vom überlebenden Partner nicht geändert werden. Es sei jedoch ein praktikables Instrument, welches man individuell aufbessern könne, z.B. durch Pflichtteilregelungen oder einen Passus bei Wiederverheiratung. Referent Dr. Ritter nannte Formulierungshilfen und erläuterte kritische Punkte. Seit Januar 2012 gibt es bei der Bundesnotarkammer ein zentrales Testamentsregister.

Ein weiterer Punkt galt der Zeit nach dem Erbfall, wie man beispielsweise Wünsche zur Beerdigung und Grabpflege als Auflage im Testament formulieren könne. Der Referent nannte Fristen die es bei einem überschuldeten Nachlass zu beachten gilt sowie geltende Freibeträge bei der Erbschaftssteuer, die je nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind.

Auf die Bedeutung von Vollmachten wies der Referent eindrücklich hin und formulierte zusammenfassend und einprägsam: „Ohne Vollmacht droht Ohnmacht!“ Als Tipp empfahl er einen „Family-Ordner“ anzulegen, damit relevante Dokumente für die Angehörigen  nach dem Erbfall, in der Phase des mechanischen Reagierens, schnell griffbereit sind. Förderverein-Vorsitzende Ullrich-Brox dankte für den aufschlussreichen Vortrag: „Es bleibt etwas hängen, wir wurden wach gerüttelt und denken darüber nach.“

 
Corrigendum 26.01.2013:

Dr. Ritter wies darauf hin, dass auch handschriftlich verfasste Äußerungen wie notarielle Patientenverfügungen nur ein Mal unterschrieben werden müssen und nicht jedes Jahr. Dies wurde vom Autor missverstanden und zunächst falsch wiedergegeben.

 
Bilder: bz
Text: boe
23.01.2013
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